Honorar nach der StBVV

Steuerberaterkosten?

Für den Bereich der steuerberatenden Tätigkeit kommt die Steuerberatervergütungsverordnung (kurz StBVV) zur Anwendung. Durch die in der StBVV enthaltenen Gebührenvorgaben, insbesondere zur Angemessenheit, wird sichergestellt, dass keine überhöhten Honorare geltend gemacht werden, welche nicht im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Diese gewährleistet, dass Sie als Mandant einen einheitlichen Leistungs- und Qualitätsstandard zu vergleichbaren und nachvollziehbaren Gebühren erhalten. Die StBVV enthält dabei u. a. die Grundgedanken des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung und ist somit Garant für eine qualifizierte Beratung zu einem Preis, der zu Ihren persönlichen Verhältnissen passt. Die StBVV erlaubt allerdings auch höhere oder niedrigere Gebühren schriftlich zu vereinbaren, als es das Gesetz vorsieht. 

Als Steuerberater ist es damit meine Aufgabe für jede einzelne Angelegenheit die angemessene Gebühr bestimmen. Innerhalb des Gebührenrahmens darf ich auch Zwischenwerte ansetzen. In Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ich als Steuerberater die Mittelgebühr, d. h. den mittleren Gebührenansatz im Rahmen der von der Steuerberatervergütungsverordnung vorgegebenen Gebührenspanne, ohne weitere Begründung i. S. d § 11 Abs. 1 StBVV beanspruchen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.11.2013, 25 U 5/13, DStR 2014, S. 2151). Hiervon mache ich grds. kein Gebrauch, bei mir stellt die Mittelgebühr die Honorarobergrenze dar.

Gibt es keine Besonderheiten, ist der Auftrag zügig zu erledigen und besteht kein großes Haftungsrisiko, wirkt sich das bei mir bei der Rechnungsstellung mindernd auf die Höhe des Honorars aus. Die Höhe der Gebühr hängt zum Beispiel demnach auch davon ab, ob Sie als Mandant zeitnah, geordnet und  gebündelte Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen.  

Ich bitte Sie insoweit um Vertrauen, dass ich Ihre Leistung ordnungsgemäß abrechne und versichere, dass es nicht in meinem Interesse liegt, dass höchstmögliche Honorar zu erzielen sondern vielmehr ein Honorar das im Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht. Genau für diesen Zweck gibt es die StBVV.

Kostet das Kennenlerngespräch etwas?

Das Erstgespräch über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit ist selbstverständlich kostenlos (z.B. Inhalt eines Steuerberatungsvertrages; Leistungsumfang und Qualifikation). Ich kalkuliere ca. 15 Minuten für Privatkundenmandate und bis zu 30 Minuten für Unternehmensmandate.

Erfolgt gleichzeitig eine steuerliche Beratung oder Auskunft, handelt es sich bereits um eine kostenpflichtige Erstberatung, für die für Verbraucher eine Pauschale von bis zu 190 EUR berechnet werden kann (gem. § 21 StBVV). Ich rechne nach der gesetzlichen Zeitgebühr von EUR 52,50 je halbe Stunde im Sechs-Minuten-Takt ab (Mittelgebühr gem. § 13 StBVV; zzgl. gesetzlicher Auslagen, § 16 StBVV, 20%, max. 20 EUR, und 19% Mehrwertsteuer). Zur Vereinfachung des Zahlungsausgleich nutze ich das SEPA-Lastschriftverfahren.

Beispiel: Die Besprechung Ihres Anliegens dauert 45 Minuten (davon 15 Minuten Erstgespräch ohne steuerliche Beratung oder Information). Nach der Beratung kann es sein, dass ich Ihnen zusätzliche Informationen per E-Mail zukommen lasse, weil ich vorsorglich etwas nachlesen möchte, ohne dass ein erheblicher Mehraufwand entsteht. Das Gesamthonorar hierfür beträgt EUR 74,97 brutto (Beratung 30 min EUR 52,5 plus gesetzl. Auslagenpauschale  § 16 StBVV EUR 10,5 und MwSt. 19% EUR 11,97).

Warum kostet auch eine „kleine“ Frage bereits etwas? Ich helfe Ihnen gerne, aber ich arbeite nicht umsonst, sondern werde im Rahmen der Hilfeleistungen in Steuersachen honorarpflichtig tätig. Das gilt auch dann, wenn kein schriftlicher Auftrag erteilt wurde, da ich für jede Auskunft – auch wenn diese nur nebenbei am Telefon gegeben wurde -, haftbar bin. Ich hoffe Sie verstehen dass. Falls nicht, bin ich nicht der richtige Steuerberater für Sie.

Möchten Sie sich genauer Informieren? Laden Sie gerne das folgende Merkblatt herunter:

Honorarrechner

Honorarbeispiele*

*In Anlehnung an StBK Berlin (vgl. https://stbk-berlin.de/steuerberater-innen/#honorarbeispiele)

1. Beispiel: Arbeitnehmer/in

Für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer wird die Einkommensteuererklärung erstellt; außerdem werden die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ermittelt. Sollten weitere Einkünfte erzielt worden sein, werden für ihre Ermittlung weitere Gebühren berechnet.

Jahreseinkommen: 40.000,00 Euro Jahreshonorar in EUR
Einkommensteuererklärung
318,30
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
106,10
Entgelt für Post- und Telekommunikation
20,00

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

444,40

2. Beispiel: Freiberufler/in

Für die Freiberuflerin/den Freiberufler führt die Steuerberaterin/der Steuerberater die vereinbarten monatlichen steuerlichen Aufzeichnungen. Der Gewinn wird durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die Freiberuflerin/der Freiberufler stellt geordnete Belege zusammen und lässt sie monatlich erfassen, damit die Umsatzsteuervoranmeldung erstellt werden kann. Außerdem wird eine betriebswirtschaftliche Auswertung angefertigt, wodurch die Freiberuflerin/der Freiberufler die Geschäftsentwicklung stets im Blick hat.

Jahresumsatz: 80.000,00 Euro Jahreshonorar in EUR
Führen monatl. steuerl. Aufzeichnungen inkl. Abgabe der USt.-Voranmeldung
1.377,60
Überschussrechnung
582,75
Umsatzsteuerjahreserklärung
145,50
Einkommenssteuererklärung
369,00
Entgelt für Post- und Telekommunikation
80,00

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

2.554,85

3. Beispiel: Mittelständischer Betrieb

Im Fall einer GmbH erledigt die Steuerberaterin/der Steuerberater die laufende Finanzbuchführung. Dazu kommen der Jahresabschluss mit E-Bilanz und Anhang sowie alle notwendigen betrieblichen Steuererklärungen. Die Lohnbuchhaltung erstellt das Unternehmen selbst.

Jahresumsatz: 2.000.000,00 Euro Jahreshonorar in EUR
Buchführung
14.428,80
Jahresabschluss einschließlich Anhang und E-Bilanz
4.501,10
Körperschaftsteuererklärung
637,20
Umsatzsteuerjahreserklärung
640,80
Gewerbesteuererklärung
477,90
Entgelt für Post- und Telekommunikation
320,00

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

21.005,80

4. Beispiel: Start-up-GmbH

Im Fall einer Start-up-GmbH kümmert sich die Steuerberaterin/der Steuerberater um die laufende Finanzbuchführung, um den Jahresabschluss einschließlich E-Bilanz sowie um notwendige betriebliche Steuererklärungen. Die Lohnbuchhaltung erstellt das Unternehmen selbst.

Einmalige Kosten Honorar in EUR
Steuerrechtliche Erstberatung
130,00
Korrespondenz mit dem Finanzamt (Erfassung, Steuernummer)
130,00
Eröffnungsbilanz
130,00
Einrichtung der Finanzbuchführung
130,00
Entgelt für Post- und Telekommunikation
20,00

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

440,00

Jahresumsatz: 100.000,00 Euro Jahreshonorar in EUR
Buchführung
1.486,80
Jahresabschluss einschließlich Anhang und E-Bilanz
1.530,00
Körperschaftsteuererklärung
199,50
Umsatzsteuerjahreserklärung
171,30
Gewerbesteuererklärung
199,50
Entgelt für Post- und Telekommunikation
320,00

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

3.907,10

5. Beispiel Start-up-Einzelunternehmen

Die monatlichen steuerlichen Aufzeichnungen und die Ermittlung des Gewinns durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung gehören zu den Hauptaufgaben von Steuerberaterinnen und Steuerberatern in der Zusammenarbeit mit nicht buchführungspflichtigen Unternehmerinnen/Unternehmern. Geordnete Belege werden monatlich erfasst, damit die Umsatzsteuervoranmeldung angefertigt werden kann. Als Kurzinformation und Übersicht erhält die Mandantin/der Mandant eine betriebswirtschaftliche Auswertung.

Einmalige Kosten Honorar in EUR
Steuerrechtliche Erstberatung
130,00
Korrespondenz mit dem Finanzamt (Erfassung, Steuernummer)
130,00
Einrichtung der Finanzbuchführung
130,00
Entgelt für Post- und Telekommunikation
20,00

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

335,00

Jahresumsatz: 30.000,00 Euro Jahreshonorar in EUR
Führen monatl. steuerl. Aufzeichnungen inkl. USt.-Voranmeldung
856,80
Überschussrechnung
304,50
Umsatzsteuerjahreserklärung
145,50
Gewerbesteuererklärung
145,50
Einkommensteuererklärung
145,50
Entgelt für Post- und Telekommunikation
251,36

Summe netto (zzgl. USt. 19 %)

1.849,16